Satzung des FC Bayern Fanclubs Vest Bajuwaren e.V.
(Stand 01.08.2011)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vest Bajuwaren – FC Bayern München Fanclub e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Waltrop. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Unterstützung des FC Bayern München und seiner Fans in der Region, die Organisation und Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (Fahrten zu Fußballspielen des FC Bayern München, Fußballturnieren und sonstigen Veranstaltungen mit Teilnahme des FC Bayern München). Die „Vest Bajuwaren“ verstehen sich als Repräsentant des FC Bayern München und lehnen jede Form von Gewalt oder gewaltsamen Ausschreitungen ab.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Er erstrebt keinerlei Gewinn. Erzielte Überschüsse aus Beiträgen oder Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, besonders dienen sie als Intensivierung der Vereinsaktivitäten. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und/oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen sind untersagt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede an den Belangen des FC Bayern München und/oder des Fanclubs „Vest Bajuwaren e.V.“ interessierte natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt zum Verein.
3. Sie ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur rechtswirksamen Beantragung der Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
4. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestätigen.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit dem Beitritt zum Verein erwirbt jedes Mitglied das Recht an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen, insbesondere in Mitgliederversammlungen durch Diskussionsbeiträge zum Wohle des Vereins beizutragen und durch Wahl und Wählbarkeit Einfluss auf das Vereinsleben zu nehmen.
2. Mit der Aufnahme in der Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung und alle auf deren Grundlage gefassten Beschlüsse einzuhalten, die beschlossenen Vereinsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und inner- wie außerhalb des Vereins für die Ziele des Vereins einzusetzen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch Austritt,
– durch Ausschluss,
– durch Streichung aus der Mitgliederliste.
a. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalendermonats erfolgen. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes in Schriftform unter Rückgabe des Mitgliedsausweises zu erklären.
b. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in besonders schwerem Maße gegen Vereinsinteressen verstößt und/oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügt.
c. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss).
In diesem Fall erfolgt der Ausschluss,
– das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und
– auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
d. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen.
2. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein, werden überbezahlte Beiträge nicht erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Die Einladung kann wahlweise postalisch oder per E-Mail den Mitgliedern zugesandt werden.
2. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder an ihr teilnehmen. Ist eine Mitgliederversammlung mangels ausreichender Teilnahme nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung der satzungsgemäßen Ladungsfristen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder an ihr teilnehmen. Hierauf ist in der Ladung zur weiteren Mitgliederversammlung hinzuweisen.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
5. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
6. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Vorstand
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) 2 Beisitzern
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich. Der Hauptversammlung erstattet er einen Rechenschaftsbericht. Er ist verpflichtet, dem Vorstand sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Der Vorstand eröffnet und führt ein Girokonto mit Kontoverfügungsvollmachten für 3 Vorstandsmitglieder.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des engeren Vorstands, also 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassierer, vertreten. Anschaffungen und Rechtsgeschäfte über 1000 € bis 5000 € bedürfen der Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes. Anschaffungen und Rechtsgeschäfte über 5000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den FC Bayern München e.V., mit der Vorgabe, das Geld der Fanclub-Arbeit zuzuführen. Vereinsmitglieder haben keinerlei Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 15 Gebührenordnung
Auf der jährlichen Hauptversammlung können Änderungen der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 16 Inkraftreten
Diese geänderte Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.